Satzung

der Gesellschaft für christlich-jüdische Zusammenarbeit Neuss e. V.

Präambel

In unserem Volk, ebenso wie anderswo in der Welt, leiden unzählige Einzelne, ja, ganze Gruppen unter einer Geisteshaltung, die der Würde und den Rechten des Menschen nicht entspricht.

Furcht, Misstrauen  und Unkenntnis haben leichtfertige und oberflächliche

Verallgemeinerungen und Vorurteile aufkommen lassen, die sich sogar den Anschein von Wissenschaftlichkeit geben. Sie vergiften das Zusammensein von Menschen im kleinen Kreis wie von  Völkern untereinander.

Alle Menschen guten Willens haben die Verpflichtung, das Ihre dafür zu tun, eine Atmosphäre gegenseitigen Vertrauens und Verständnisses zu schaffen. Eine vernünftige und gerechte Ordnung in der Welt erwächst aus der Bereitschaft jedes Einzelnen, anderen das gleiche Maß an Recht und Achtung zuzugestehen, das er für sich selbst in Anspruch nimmt.

Eine besondere Verantwortung liegt darin, eine von religiösen und nationalen, sozialen und rassischen Vorurteilen freie Bewertung der Menschen in den Bereichen des geistigen wie des öffentlichen Lebens zu gewinnen.

Christinnen und Christen aller Bekenntnisse und Jüdinnen und Juden finden für gemeinsames Wirken einen Beweggrund in dem Glauben an den Schöpfergott und Vater, der den Gedanken von der Geschwisterlichkeit aller Menschen in sich schließt.

Frauen und Männer, die sich in den aufgeführten Grundsätzen einig sind, haben sich zu einer „Gesellschaft für christlich - jüdische Zusammenarbeit“ zusammengeschlossen und geben sich folgende Satzung:

A. Name, Sitz und Zweck

§1

Die Gesellschaft führt den Namen „ Gesellschaft für christlich – jüdische Zusammenarbeit in Neuss e.V.“. Sie ist ein eingetragener Verein und hat ihren Sitz in Neuss. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

§2

Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion und die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte. Die Gesellschaft stellt sich dabei zur Aufgabe, Vorurteile und Missverständnisse zwischen Menschen verschiedener religiöser Zugehörigkeit zu überwinden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorträge, Tagungen, Seminare, Studienfahrten und kulturelle Veranstaltungen.

B. Mitgliedschaft

§3

Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen sein. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme oder Ablehnung erteilt der Vorstand innerhalb von 3 Monaten einen schriftlichen Bescheid. Gegen eine Ablehnung ist innerhalb eines Monats Beschwerde an den erweiterten Vorstand zulässig.

§4

Der Austritt aus der Gesellschaft kann jederzeit erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

§5

Mitglieder, die den Bestrebungen der Gesellschaft zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstands aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats Beschwerde an den erweiterten Vorstand zulässig.

§6 Selbstlosigkeit, Mittel der Körperschaft, Begünstigung von Personen

Die Körperschaft ist selbstlos tätig: sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

C. Organe der Gesellschaft

§7

Organe der Gesellschaft sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der erweiterte Vorstand
  3. Der Vorstand

D. Mitgliederversammlung

§8

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand jährlich mindestens einmal einzuberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einberufen, wenn 20 Mitglieder dies unter schriftlicher Begründung der Tagesordnung verlangen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens drei Wochen, die außerordentliche mindestens 10 Tage vorher durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt das Datum des Poststempels.

Der Vorstand setzt die Tagesordnung für die ordentliche und für die außerordentliche Mitgliederversammlung fest. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Über die endgültige Feststellung der Tagesordnung, insbesondere über etwaige Ergänzungsanträge, entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung.

§9

Die Mitgliederversammlung wird nach Übereinstimmung von einem der drei gewählten Mitgliedern des Vorstandes ( § 16) geleitet.

Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur folgenden Mitgliederversammlung zu übersenden.

§10

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Art der Abstimmung wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Auf Antrag wird der erweiterte Vorstand geheim gewählt.

§11

Soll über Satzungsänderung oder Auflösung der Gesellschaft abgestimmt werden, so müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein und von den Anwesenden 2/3 zustimmen. Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht erschienen, so kann unmittelbar anschließend eine neue

Mitgliederversammlung anberaumt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Auf diese Möglichkeit ist in der Einladung hinzuweisen.

Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern mit der vorher zu versendenden Tagesordnung zuzusenden.

Anträge auf Satzungsänderung aus dem Kreis der Mitglieder gibt der Vorstand unverzüglich bekannt. Der Vorstand ist verpflichtet, sie auf die Tagesordnung zur nächsten Mitgliederversammlung zu setzen, wenn sie mindestens 3 Monate vorher eingereicht worden sind.

§12

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über eine Auflösung der Gesellschaft,
  2. Wahl des erweiterten Vorstandes,
  3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  4. Entgegennahme des Jahresberichts über die Arbeit der Gesellschaft,
  5. Entgegennahme des Arbeitsplanes,
  6. Entgegennahme des Jahresabschlusses,
  7. Wahl der Abschlussprüfer für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes,
  8. Entlastung des erweiterten und geschäftsführenden Vorstandes.

E. Der erweiterte Vorstand

§13

Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl führt der erweiterte Vorstand die Geschäfte weiter. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§14

Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens sieben, höchstens elf Mitgliedern. Je zwei Vorstandsmitglieder sollen Angehörige des jüdischen, katholischen und evangelischen Bekenntnisses sein.

§15

Der erweiterte Vorstand wählt aus seinen Reihen 3 Mitglieder des Vorstandes; er bestellt ferner eines dieser Mitglieder zum geschäftsführenden Vorstandsmitglied.

Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand und genehmigt den Arbeitsplan. Er stellt den Haushaltsplan auf und genehmigt den Jahresabschluss.

Der erweiterte Vorstand beschließt über Beschwerden gegen die Ablehnung oder den Ausschluss eines Mitgliedes. Der Beschwerdeführer ist vorher nach eigenem Verlangen schriftlich oder mündlich zu hören.

F. Der Vorstand

§16

Der Vorstand besteht aus drei von dem erweiterten Vorstand aus seinen

Reihen gewählten, gleichberechtigten Mitgliedern, von denen eines die Funktion des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes wahrnimmt. Von den drei gewählten Mitgliedern des Vorstandes soll je eines dem jüdischen, katholischen und evangelischen Bekenntnis angehören.

Wird während einer Wahlperiode die Stelle eines Vorstandsmitgliedes vakant, soll binnen sechs Monaten ein(e) Nachfolger(in) gewählt werden. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.

Der Vorstand setzt die erforderlichen Ausschüsse ein.

G. Das Geschäftsjahr

§17

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

H. Vertretung im Koordinierungsrat

§ 18

Die Gesellschaft arbeitet mit den anderen deutschen Gesellschaften für christlich – jüdische Zusammenarbeit im deutschen Koordinierungsrat. Die Vertretung der Gesellschaft im deutschen Koordinierungsrat erfolgt durch ihren Vorstand.

J. Auflösung der Gesellschaft

§19

Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die für die Stadt Neuss zuständige örtliche jüdische Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne von § 2 zu verwenden hat.

Stand: 22.Juni 2017